Das Pflegegeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder Freunde erfolgt. Hier erfahren Sie, wie hoch das Pflegegeld ist, wie es beantragt werden kann und wofür es eingesetzt werden darf.
Was ist Pflegegeld und wer hat Anspruch darauf?
Definition: Pflegegeld im Überblick
Pflegegeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die Pflegebedürftigen zusteht, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Personen gepflegt werden. Im Gegensatz zu Pflegesachleistungen, die von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden, dient das Pflegegeld zur finanziellen Anerkennung und Unterstützung der häuslichen, sogenannten Laienpflege. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt und kann frei verwendet werden – beispielsweise als Anerkennung für pflegende Angehörige oder zur Organisation zusätzlicher Hilfen im Alltag. (Quelle: BMG)
Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2 vorliegen.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden – das heißt in der eigenen Wohnung, im Haushalt von Angehörigen oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.
- Die Pflege erfolgt nicht durch einen professionellen Pflegedienst, sondern durch ehrenamtlich Pflegende wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
- Der Pflegebedürftige muss die Leistung bei seiner Pflegekasse beantragen.
- Wichtig: Pflegegeld kann auch mit anderen Leistungen kombiniert werden, etwa im Rahmen der Kombinationspflege.
(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)
Pflegegeld und Pflegegrad – wie hängt das zusammen?
Die Höhe des Pflegegeldes ist direkt vom Pflegegrad abhängig. Je höher der Pflegegrad, desto größer ist der anerkannte Pflegebedarf – und desto höher fällt das monatliche Pflegegeld aus.
Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad
Übersicht: Pflegegeld nach Pflegegrad 2 bis 5
Aktuell (Stand 2025) gelten für das Pflegegeld folgende Beträge:
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, allerdings können andere Leistungen wie der Entlastungsbetrag genutzt werden. (Quelle: § 37 Abs. 3 SGB XI)
Pflegegeld bei Kombination mit Pflegesachleistungen
Wird ein Pflegebedürftiger sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, spricht man von Kombinationspflege. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gezahlt – abhängig davon, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen tatsächlich durch den Pflegedienst in Anspruch genommen wurden. Wird beispielsweise nur 50 % des möglichen Sachleistungsbudgets genutzt, erhalten Pflegebedürftige zusätzlich 50 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Diese Kombination ermöglicht eine flexible und bedarfsgerechte Pflege zu Hause – sowohl durch vertraute Personen als auch durch professionelle Unterstützung. Wichtig: Die Kombinationspflege muss bei der Pflegekasse gemeldet werden, damit die anteilige Berechnung korrekt erfolgen kann.
Was passiert bei einer stationären Unterbringung?
Wird ein Pflegebedürftiger in einem Pflegeheim dauerhaft vollstationär versorgt, ruht das Pflegegeld. In diesem Fall werden die Leistungen über die sogenannten Pflegesachleistungen in stationärer Form direkt mit der Einrichtung abgerechnet. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige in dieser Zeit kein Pflegegeld mehr erhalten, da keine häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde stattfindet.
Bei Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Betreuung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Dies dient als finanzielle Überbrückung für den Zeitraum, in dem die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)
Tipp für den Pflegealltag zu Hause:
Wenn Sie Pflegegeld erhalten, haben Sie zusätzlich Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Pflegebox von Pflegehase stellt Ihnen diese Produkte jeden Monat bequem und kostenlos* nach Hause zu – ideal zur Ergänzung der häuslichen Pflege.
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Pflegegeld beantragen: Schritt für Schritt
So stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse
Um Pflegegeld zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad bewilligt werden. Dafür stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse – das ist in der Regel die Pflegeabteilung der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder online gestellt werden. Ein formloses Schreiben mit dem Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“ genügt zunächst. Die Pflegekasse bestätigt den Eingang und beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder – bei privat Versicherten – MEDICPROOF mit einer Begutachtung.
Was im MDK- oder MEDICPROOF-Gutachten wichtig ist
Die Begutachtung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld und prüft die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person in sechs Lebensbereichen (z. B. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung). Aus den Ergebnissen wird ein Punktwert ermittelt, der über den Pflegegrad entscheidet. Je nach Pflegegrad wird anschließend das Pflegegeld gewährt.
Tipps für eine erfolgreiche Antragstellung
Bereiten Sie sich sorgfältig auf den Begutachtungstermin vor: Sammeln Sie relevante Unterlagen wie Arztberichte, Medikamentenpläne und führen Sie – wenn möglich – ein Pflegetagebuch, das den täglichen Unterstützungsbedarf dokumentiert. Zeigen Sie beim Termin den Alltag, wie er wirklich ist – auch, wenn es unangenehm ist. Wird der Antrag abgelehnt oder ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen.
| Schritt | Was ist zu tun? | Was ist zu beachten? |
| 1. Pflegegrad beantragen | Kontaktieren Sie die Pflegekasse und fordern Sie ein Antragsformular an. | Je früher der Antrag gestellt wird, desto eher beginnt die Leistung – rückwirkend ab Antragstellung möglich. |
| 2. Formular bei der Pflegekasse einreichen | Füllen Sie das Formular sorgfältig aus und senden Sie es an die zuständige Pflegekasse. | Achten Sie auf Vollständigkeit und korrekte Angaben, um Rückfragen zu vermeiden. |
| 3. Begutachtung durch MDK oder MEDICPROOF | Ein Gutachter bewertet den Pflegebedarf vor Ort oder telefonisch. | Bereiten Sie medizinische Unterlagen und ein Pflegetagebuch vor. |
| 4. Pflegegrad-Bescheid erhalten | Nach Prüfung des Gutachtens erhalten Sie den Bescheid mit der Einstufung. | Bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. |
| 5. Pflegegeld-Leistungen erhalten | Nach Bewilligung wird das Pflegegeld monatlich ausgezahlt. | Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Ehrenamtliche erfolgt. |
(Quelle: BMG)
Was Sie über Verwendung und Kontrolle wissen sollten
Muss das Pflegegeld zweckgebunden eingesetzt werden?
Grundsätzlich ist das Pflegegeld dafür gedacht, den pflegerischen Aufwand zu honorieren und pflegende Angehörige finanziell zu entlasten. Eine konkrete Zweckbindung – etwa Nachweispflichten über Ausgaben – besteht in der Regel nicht. Dennoch sollte das Pflegegeld ausschließlich zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung verwendet werden und nicht für private Zwecke außerhalb des Pflegekontextes.
Regelmäßige Beratungseinsätze – Pflicht oder freiwillig?
Um sicherzustellen, dass die häusliche Pflege gut organisiert ist und der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI vor. Diese Einsätze erfolgen durch zugelassene Pflegedienste und sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend:
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
Bei Pflegegrad 1 sind die Einsätze freiwillig, werden aber ebenfalls von der Pflegekasse übernommen. Die Teilnahme wird dokumentiert und ist Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes. (Quelle: § 37 Abs. 3 SGB XI)
Konsequenzen bei unsachgemäßer Verwendung
Wird das Pflegegeld zweckentfremdet verwendet oder unterbleiben verpflichtende Beratungseinsätze, kann die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes ganz oder teilweise einstellen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder falschen Angaben droht sogar eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Pflegegeld
Wie oft wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?
Ja, das ist im sogenannten Kombinationsmodell möglich: Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Leistungen übernimmt, kann anteilig Pflegegeld ausgezahlt werden – abhängig vom Umfang der Sachleistung.
Bekomme ich auch Pflegegeld, wenn ich im Ausland lebe?
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht auch im EU-Ausland sowie in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Die konkrete Auszahlung muss jedoch mit der Pflegekasse abgestimmt werden.
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn sich der Pflegegrad ändert?
Ändert sich der Pflegegrad, passt sich das Pflegegeld entsprechend an – rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung auf Höherstufung bzw. ab dem Datum der Änderung.
Muss ich das Pflegegeld versteuern?
Nein, das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und damit steuerfrei – sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für pflegende Angehörige.