Ratgeber | Pflegehilfsmittel

Zuzahlungsfrei mit Pflegegrad 1 bis 5

Pflegehilfsmittel – Unterstützung im Alltag

Die steigende Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung führt zur Alterung der Gesellschaft und damit zu einem höheren Bedarf an Pflegehilfsmitteln. Von den 4,1 Mio. pflegebedürftigen Menschen in Deutschland ist jeder 20. Einwohner betroffen und benötigt aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Hilfe von anderen. Lediglich 20% dieser pflegebedürftigen Menschen sind in stationären Einrichtungen untergebracht. Die restlichen 80% werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Pflegehilfsmittel können diesen Menschen sowie ihren Helfern den Alltag erleichtern und die Pflege zu Hause erleichtern. Je nach Art der Pflegehilfsmittel können die Kosten von den Pflege- und Krankenkassen zum Teil oder sogar vollständig erstattet werden. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Pflegehilfsmittel auf unserer Website.

Info: Im Folgenden möchten wir Ihnen das Thema der Pflegehilfsmittel näherbringen und Sie darüber informieren, wer und wann Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel hat, wie sich diese unterscheiden und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Definition von Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Sachmittel und Geräte, die zur häuslichen Pflege beitragen und dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung im Alltag ermöglichen. Das Aktuelle Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbands bietet eine umfassende Übersicht über Pflegehilfsmittel, die in den Produktgruppen 50 bis 54 zusammengefasst sind. Die Pflegekassen unterscheiden dabei zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln (Produktgruppen 50 bis 53) und
  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 54)
  • Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen die unterschiedlichen Produktgruppen und bietet Beispiele für Pflegehilfsmittel der jeweiligen Kategorie.

    Eine Hand hält kleine Holzwürfel mit Symbole aus der Pflege und Medizin

    Technische Pflegehilfsmittel

    Nicht nur eine nachlassende Sehstärke, ein schwächeres Gehör oder eine schwache Blase sondern auch wackelige Beine sind oftmals Begleiterscheinungen eines zunehmenden Alters. Zur Behandlung von Krankheitssymptomen gehören dabei nicht nur Medikamente und Arzneimittel, sondern oftmals auch technische Pflegehilfsmittel. Eine Liste von Pflegehilfsmitteln wird regelmäßig vom GKV Spitzenverband im Hilfsmittelverzeichnis veröffentlicht. Im Regelfall können technische Hilfsmittel von Vertragsärzten verschrieben werden. Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel seit dem 01.01.2022 auch von Krankenpflegern empfohlen werden, sofern diese als medizinisch notwendig betrachtet werden. Sie sollen zusätzlich zur Heilung verhelfen.

    Wo bekomme ich technische Pflegehilfsmittel?

    Grundsätzlich haben Pflegebedürftige ein Wahlrecht ihres Leistungserbringers und dürfen bei dieser nicht durch Dritte beeinflusst werden. Jedoch muss der gewählte Leistungserbringer als Vertragspartner der Krankenkasse eingetragen sein. Eine Übersicht zu Vertragspartnern der jeweiligen Pflegehilfsmittelgruppen können Versicherte bei Ihren jeweiligen Krankenkasse erfragen. In Ausnahmefällen können die Versicherten auch andere Leistungserbringer wählen, allerdings müssen ggf. entstehende Mehrkosten durch die Versicherten jedoch selbst geleistet werden.

    Kosten für technische Pflegehilfsmittel

    Eine freudige Nachricht für alle Pflegebedürftigen ist, dass die Kosten für technischen Pflegehilfsmittel größtenteils von den Pflegekassen übernommen werden. Allerdings fällt eine gesetzliche Zuzahlung an:

  • Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Inkontinenzhilfen, Batterien, Sonden oder Spritzen) müssen Versicherte 10% – höchstens aber 10€ pro gesamten Monatsbedarf zuzahlen.
  • Für alle anderen technischen Hilfsmittel muss eine Zuzahlung in Höhe von 10%, allerdings mindestens 5€ und höchstens 10€ geleistet werden.
  • Die Preise werden entweder direkt zwischen den Pflegekassen und den Leistungserbringern vereinbart oder in vielen Fällen auch über die Höchstpreisregelungen des GKV Spitzenverbands geregelt.

    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

    Der Pflegenotstand hat die stetig weiteralternde Gesellschaft in Deutschland bereits längst eingeholt. Pflegeheime und stationäre Einrichtungen sind oftmals restlos ausgebucht. Wenn doch ein freier Platz gefunden wird, ist dieser für viele Pflegebedürftige und ihre Familien finanziell nicht tragbar. Dieser und weitere Gründe führen dazu, dass 80 Prozent der 4,1 Millionen Pflegebedürftigen in einem häuslichen Umfeld zumeist von pflegenden Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten gepflegt werden.

    Um diese Personen finanziell zu entlasten, gibt es eine Reihe von Pflegeleistungen, die in Anspruch genommen werden können. Eine in vielen fällen nötige aber oftmals vergessene Leistung ist die der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Darunter werden Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 aus dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbands verstanden.

    Produkte

    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen in erster Linie dazu die Hygiene des Pflegebedürftigen sicherzustellen. Dazu sind ausschließlich die im Folgenden aufgeführten Produkte der Produktgruppe 54 vorgesehen:
  • Bettschutzeinlagen
  • Einmalhandschuhe
  • Flächendesinfektion
  • Händedesinfektion
  • Mundschutzmasken
  • Schutzschürzen und Schutzlätzchen
  • Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel

    Einen gesetzlichen Anspruch auf zuzahlungsfreie, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel haben alle Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 nach §15 SGB XI im Rahmen des §40 SGB XI. Dieser kann entweder direkt oder über einen Leistungserbringer bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Folgende Merkmale müssen Versicherte dabei beachten:

    Der Pflegebedürftige…

  • hat einen anderkannten Pflegegrad
  • lebt im häuslichem Umfeld
  • wird von Angehörigen, Freunden, Pflegern oder Bekannten gepflegt
  • benötigt kein Rezept
  • muss keine Zuzahlung leisten
  • Pflegehilfsmittelbox individuell verschiedene Produkte

    Pflegehilfsmittel beantragen

    Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5 können Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Dafür benötigen sie kein Rezept. Um Pflegehilfsmittel zu beantragen muss der Pflegebedürftige oder der pflegende Angehörige einen Antrag auf Kostenübernahme bei der jeweiligen Pflegekasse einreichen. Der Antrag kann formlos sein, muss aber Namen, Geburtsdatum und Versichertennummer des Pflegebedürftigen sowie die Art der benötigten Pflegehilfsmittel enthalten und in Schriftform erfolgen.
    Tipp: Sie können den Antrag auch in 5 Minuten online stellen! Der Pflegehase übernimmt für Sie das Antragsverfahren zur Kostenübernahme und den restlichen Papierkram mit der Pflegekasse. Sollte die Pflegekasse Ihren Antrag nicht bewilligen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
  • Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Bescheides einen schriftlichen Widerspruch einlegen
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihren Anspruch durch den Medizinischen Dienst (ehemals MDK) prüfen zu lassen
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    Einen gesetzlichen Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel haben alle Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad.

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    Die Höhe des Pflegegrades entscheidet darüber, welche Zuschüsse und Leistungen zustehen.
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