• Pflegebox nach Kasse
    • Pflegegrade
    • Hilfsmittel
    • Pflegeleistungen
    • Organisation & Recht

Pflegeneuordnungsgesetz 2026: Was der PNOG-Entwurf für die Pflege ändern könnte

Ältere pflegebedürftige Person sitzt mit Angehöriger und Pflegekraft an einem Tisch, daneben Unterlagen, Kalender, Euro-Symbole und Pflegehilfsmittel zur geplanten Pflegereform.

Pflegeneuordnungsgesetz 2026: Was der PNOG-Entwurf für die Pflege ändern könnte

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, plant das Bundesministerium für Gesundheit einen weitreichenden Umbau der sozialen Pflegeversicherung. Vorgesehen sind neue Leistungsbudgets, eine umfassendere Pflegebegleitung, veränderte Regeln für Pflegegrade und zusätzliche Angebote für akute Versorgungslücken.

Wichtig ist: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist bislang nicht beschlossen. Derzeit handelt es sich um einen Referentenentwurf. Beträge, Fristen, Leistungsdetails und Starttermine können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Stand dieses Beitrags: 3. August 2026. Grundlage ist der veröffentlichte Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz. Für Pflegebedürftige und Angehörige gelten bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten weiterhin die bestehenden Regelungen der Pflegeversicherung.

Das Wichtigste zum Pflegeneuordnungsgesetz im Überblick

Noch nicht beschlossen

Das PNOG ist derzeit ein Entwurf. Es ist noch kein geltendes Gesetz.

Neue Leistungsbudgets

Mehrere bisher getrennte Leistungen sollen teilweise gebündelt und neu geordnet werden.

Geplanter Start

Viele Regelungen sind im Entwurf für 2027 vorgesehen, weitere Bausteine für 2028.

Der Referentenentwurf verfolgt finanzielle und versorgungspolitische Ziele. Die Einnahmen der Pflegeversicherung sollen gestärkt, bestimmte Ausgaben begrenzt und die häusliche Pflege organisatorisch neu aufgestellt werden.

Für Pflegebedürftige und Angehörige ist besonders relevant, dass mehrere bisher getrennte Leistungen künftig in Budgets gebündelt werden könnten. Das kann Abläufe vereinfachen, bedeutet aber auch: Pflegehaushalte müssten möglicherweise mehr unterschiedliche Ausgaben aus einem gemeinsamen Budget finanzieren.

Warum die Pflegeversicherung neu geordnet werden soll

Steigende Pflegezahlen und finanzielle Defizite

Nach Angaben im Referentenentwurf beziehen inzwischen mehr als sechs Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung. Damit steigen sowohl der Versorgungsbedarf als auch die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung.

Ohne zusätzliche Maßnahmen erwartet das Bundesministerium für Gesundheit für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 wird im Entwurf mit einem Defizit von rund 15,4 Milliarden Euro gerechnet. Zugleich ist die Pflegeversicherung bereits auf finanzielle Unterstützung angewiesen.

Komplexe Leistungen und unterschiedliche Antragswege

Pflegebedürftige und Angehörige müssen sich bisher mit vielen getrennten Leistungen beschäftigen. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, Pflegeberatung und Pflegehilfsmittel.

Für jede Leistung gelten eigene Voraussetzungen, Höchstbeträge und Abrechnungsregeln. Gerade zu Beginn einer Pflegesituation ist es deshalb schwierig, alle Ansprüche zu erkennen und sinnvoll miteinander zu kombinieren.

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll dieses System übersichtlicher machen. Leistungen sollen teilweise gebündelt, Beratungsangebote weiterentwickelt und Versorgungslücken schneller geschlossen werden.

Wie die Finanzierung der Pflegeversicherung verändert werden soll

Der Entwurf enthält Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen und zur Begrenzung von Ausgaben. Auf der Einnahmenseite sind unter anderem eine höhere Beitragsbemessungsgrenze, Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs durch Arbeitgeber, ein höherer Beitragszuschlag für Kinderlose und ein zusätzlicher Beitrag für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner vorgesehen.

Die tatsächliche Belastung würde von der persönlichen Versicherungs- und Einkommenssituation abhängen. Da es sich bisher nur um einen Entwurf handelt, sollten Versicherte noch nicht mit festen zukünftigen Beitragshöhen planen.

Geplante Begrenzung der Ausgaben

Auf der Ausgabenseite setzt der Entwurf unter anderem auf Prävention, veränderte Begutachtungsregeln, stärkere Rehabilitationsorientierung und die Zusammenführung bisher getrennter Leistungen.

Pflegebedürftigkeit soll nach Möglichkeit verhindert, hinausgezögert oder in ihrem Umfang begrenzt werden. Prävention und Rehabilitation sollen deshalb bei Begutachtung, Beratung und Begleitung eine größere Rolle spielen.

Welche neuen Budgets für die häusliche Pflege geplant sind

Einer der zentralen Bestandteile des Referentenentwurfs ist die Neuordnung der Leistungen für häusliche Pflege. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden. An die Stelle der bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen soll ein Sachleistungsbudget treten.

Wichtig: Die neuen Beträge sind nicht vollständig mit heutigen Leistungen vergleichbar. In die geplanten Budgets sollen weitere bisher eigenständige Ansprüche einfließen. Ein höherer Monatsbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Pflegebedürftige insgesamt mehr Leistungen erhalten.

Geplantes monatliches Entlastungsbudget

Das Entlastungsbudget soll Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren. Es würde damit im Wesentlichen die Funktion des heutigen Pflegegeldes übernehmen.

Pflegegrad Geplantes Entlastungsbudget pro Monat
Pflegegrad 2 386 Euro
Pflegegrad 3 638 Euro
Pflegegrad 4 889 Euro
Pflegegrad 5 1.079 Euro

Geplantes monatliches Sachleistungsbudget

Das Sachleistungsbudget soll insbesondere für professionelle ambulante Pflege und professionelle Ersatzpflege eingesetzt werden können.

Pflegegrad Geplantes Sachleistungsbudget pro Monat
Pflegegrad 2 889 Euro
Pflegegrad 3 1.590 Euro
Pflegegrad 4 2.089 Euro
Pflegegrad 5 2.529 Euro

Eine Kombination aus Entlastungs- und Sachleistungsbudget soll weiterhin möglich sein. Vergleichbar mit der heutigen Kombinationsleistung würde sich der ausgezahlte Geldbetrag verringern, wenn ein Teil des Sachleistungsbudgets durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt wird.

Welche bisherigen Leistungen in die Budgets einfließen sollen

Nach dem Referentenentwurf sollen die neuen Beträge mehrere bislang getrennte Leistungen abdecken. Dazu gehören je nach Budget insbesondere Teile der professionellen Ersatzpflege sowie der bisher gesonderte Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Pflegehaushalte müssten künftig genauer prüfen, welche Ausgaben aus welchem Budget bezahlt werden. Wer regelmäßig einen Pflegedienst, professionelle Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel nutzt, könnte mehrere dieser Ausgaben aus demselben Budget bestreiten müssen.

Halbes Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten

Für Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und ausschließlich das Entlastungsbudget beziehen, sieht der Referentenentwurf eine besondere Anfangsregelung vor. Während der ersten drei Monate soll nur die Hälfte des regulären Betrags ausgezahlt werden.

Als Ausgleich sollen zusätzliche Beratung und später die neue Pflegebegleitung vorgesehen sein. Ob diese Regelung so beschlossen wird, bleibt abzuwarten.

Was bei Pflegegrad 1 geplant ist

Für Pflegegrad 1 soll der heutige Entlastungsbetrag nach dem Referentenentwurf entfallen. Stattdessen sollen präventive Leistungen und die neue Pflegebegleitung stärker in den Mittelpunkt treten.

Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gilt jedoch weiterhin die aktuelle Rechtslage. Bestehende Ansprüche sollten daher nicht vorsorglich gekündigt oder verändert werden.

Wie die neue Pflegebegleitung Angehörige unterstützen soll

Die bisherige Pflegeberatung soll ab 2028 zu einer umfassenderen Pflegebegleitung weiterentwickelt werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen sollen einen festen Ansprechpartner erhalten, der nicht nur über Leistungen informiert, sondern die Versorgung bei Bedarf über einen längeren Zeitraum begleitet.

Eine Pflegebegleitperson könnte beispielsweise dabei helfen, einen Pflegedienst zu finden, Anträge vorzubereiten, die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt neu zu organisieren, Entlastungsangebote einzubeziehen oder bei komplexen Situationen ein Fallmanagement zu koordinieren.

Wie wirksam dieses Angebot in der Praxis wäre, hängt davon ab, ob genügend qualifizierte Ansprechpartner und geeignete regionale Angebote zur Verfügung stehen.

Geringere Rentenbeiträge für pflegende Angehörige

Der Referentenentwurf enthält für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zugleich eine finanzielle Einschränkung. Die Berechnungsgrundlage für die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge soll auf 70 Prozent der bisherigen Werte abgesenkt werden.

Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen dadurch nicht rückwirkend gekürzt werden. Künftige Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit könnten jedoch geringer ausfallen.

Überbrückungsbudget und Akut-Kurzzeitpflege

Geplantes Budget für Versorgungslücken

Für akute oder zeitlich begrenzte Versorgungslücken soll ein neues Überbrückungsbudget geschaffen werden. Es soll zum Beispiel genutzt werden können, wenn eine private Pflegeperson unerwartet erkrankt, nach einem Unfall ausfällt, vorübergehend überlastet ist oder wegen Urlaub zeitweise nicht pflegen kann.

Pflegegrad Geplanter Höchstbetrag pro Kalenderjahr
Pflegegrad 2 und 3 Bis zu 1.855 Euro
Pflegegrad 4 und 5 Bis zu 2.285 Euro

Mit dem Budget sollen unter anderem professionelle ambulante Ersatzpflege, pflegerische Akutangebote oder ein vorübergehender Aufenthalt in der Kurzzeitpflege finanziert werden können.

Vergleich mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der geplante Jahresbetrag liegt unter dem derzeitigen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ein Teil der bisherigen Mittel soll jedoch in die monatlichen Entlastungs- und Sachleistungsbudgets verschoben werden.

Ob ein Pflegehaushalt künftig besser oder schlechter gestellt wäre, lässt sich deshalb nur anhand der tatsächlichen Nutzung beurteilen.

Akut-Kurzzeitpflege ab 2028

Zusätzlich ist eine Akut-Kurzzeitpflege vorgesehen. Pflegeeinrichtungen sollen hierfür Plätze kurzfristig verfügbar halten, damit Pflegebedürftige bei einer plötzlich auftretenden Versorgungslücke zeitnah aufgenommen werden können.

Die regulären Strukturen sollen nach dem Entwurf ab 2028 aufgebaut werden. Für 2027 ist eine Übergangslösung über bestehende ambulante Dienste und Kurzzeitpflegeangebote vorgesehen.

Was das digitale Pflege-Cockpit leisten soll

Versicherte sollen über ein digitales Pflege-Cockpit künftig einen besseren Überblick über ihre Pflegeleistungen erhalten. Geplant sind unter anderem digitale Anträge, die Einsicht in Leistungsansprüche und verfügbare Budgets, die Nachverfolgung bereits genutzter Leistungen, die Suche nach Pflege- und Unterstützungsangeboten sowie Informationen rund um Pflege und Prävention.

Ein solches Portal könnte die Pflegeorganisation erleichtern. Persönliche, schriftliche und telefonische Zugangswege bleiben dennoch notwendig, weil nicht alle Pflegebedürftigen oder Angehörigen digitale Angebote selbstständig nutzen können.

Jährliche Anpassung der Pflegeleistungen ab 2028

Pflegeleistungen verlieren real an Wert, wenn Löhne und Preise steigen, die gesetzlichen Leistungsbeträge aber über längere Zeit unverändert bleiben. Der PNOG-Entwurf sieht deshalb ab dem 1. Juli 2028 eine regelmäßige jährliche Anpassung vor.

Maßgeblich soll grundsätzlich die durchschnittliche Kerninflation der drei vorangegangenen Kalenderjahre sein. Die Erhöhung soll jedoch nicht stärker ausfallen als die durchschnittliche Lohnentwicklung im gleichen Zeitraum.

Eine solche Dynamisierung könnte langfristig mehr Planbarkeit schaffen. Sie würde jedoch nicht garantieren, dass jede tatsächliche Kostensteigerung vollständig ausgeglichen wird. Steigen beispielsweise die Preise eines Pflegedienstes stärker als der gesetzliche Leistungsbetrag, kann weiterhin ein Eigenanteil verbleiben.

Was bei den Eigenanteilen im Pflegeheim geplant ist

Eine feste Obergrenze für die von Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten eines Pflegeheims enthält der Referentenentwurf nicht. Der Kostenanstieg soll vor allem durch die vorgesehene Dynamisierung der Pflegeleistungen und weitere strukturelle Maßnahmen begrenzt werden.

Gleichzeitig sollen die Zeiträume bis zum Erreichen höherer Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI verlängert werden.

Dauer des Heimaufenthalts nach dem Entwurf Geplanter Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil
Bis einschließlich 18 Monate 15 Prozent
Mehr als 18 Monate 30 Prozent
Mehr als 36 Monate 50 Prozent
Mehr als 54 Monate 75 Prozent

Die höchste Zuschussstufe würde damit erst nach viereinhalb Jahren erreicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist sie bereits nach drei Jahren möglich. Für Pflegebedürftige, die beim Inkrafttreten bereits einen Zuschuss erhalten, ist ein Besitzstandsschutz für die erreichte Stufe vorgesehen.

Wie sich Begutachtung und Pflegegrade verändern könnten

Die fünf Pflegegrade sollen grundsätzlich erhalten bleiben. Nach dem Referentenentwurf sollen jedoch die notwendigen Punktwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden.

Pflegegrad Derzeitige Untergrenze Geplante Untergrenze
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte
Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte
Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte

Für neue Antragsteller könnte es dadurch schwieriger werden, erstmals einen Pflegegrad oder eine Höherstufung zu erhalten. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nach den vorgesehenen Übergangsregelungen nicht allein wegen der geänderten Punktgrenzen entzogen werden.

Befristung eines Pflegegrades

Ein Pflegegrad soll häufiger befristet festgestellt werden können, wenn eine Verbesserung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten durch Therapie, Rehabilitation oder andere Maßnahmen wahrscheinlich erscheint.

Die Begutachtung soll zudem stärker darauf ausgerichtet werden, geeignete Präventions- und Rehabilitationsangebote zu erkennen. Ob eine konkrete Maßnahme geeignet ist, müsste im Einzelfall fachlich beurteilt werden.

Was der Entwurf für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bedeuten könnte

Nach derzeit geltendem Recht können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich über die Pflegekasse erhalten.

Dazu gehören insbesondere Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken, Schutzschürzen sowie saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.

Der Anspruch setzt unter anderem voraus, dass die pflegebedürftige Person zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer vergleichbaren häuslichen Umgebung gepflegt wird. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Pflegekasse.

Geplante Einbeziehung in die neuen Budgets

Der Referentenentwurf sieht vor, den bislang eigenständigen monatlichen Anspruch bei den Pflegegraden 2 bis 5 in die neuen Entlastungs- beziehungsweise Sachleistungsbudgets einzubeziehen.

Das würde bedeuten, dass Pflegehilfsmittel nicht mehr zwingend über einen zusätzlichen, zweckgebundenen Monatsbetrag finanziert würden. Stattdessen könnten ihre Kosten das verfügbare Budget reduzieren, aus dem auch andere Pflegeleistungen bezahlt werden.

Für Pflegebedürftige gilt weiterhin das heutige Recht: Solange das PNOG nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, bleibt der eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI bestehen.

Pflegehilfsmittel sind von medizinischer Behandlungspflege, ärztlich verordneten Hilfsmitteln der Krankenversicherung und technischen Pflegehilfsmitteln abzugrenzen. Sie ersetzen weder medizinische Behandlungen noch Leistungen eines Pflegedienstes oder eine individuelle Pflegeberatung.

Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun sollten

Da das Pflegeneuordnungsgesetz noch nicht beschlossen ist, sollten bestehende Leistungen nicht vorsorglich gekündigt oder allein wegen des Referentenentwurfs verändert werden.

  • Aktuelle Leistungen weiterhin nach geltendem Recht nutzen.
  • Bescheide und Genehmigungen der Pflegekasse geordnet aufbewahren.
  • Ausgaben für Pflegedienste, Ersatzpflege und Alltagshilfen dokumentieren.
  • Den tatsächlichen Bedarf an Pflegehilfsmitteln festhalten.
  • Änderungen im Gesetzgebungsverfahren beobachten.
  • Bei individuellen Fragen die Pflegekasse oder eine unabhängige Beratungsstelle ansprechen.

Sollte die Reform in ähnlicher Form beschlossen werden, wäre eine individuelle Bestandsaufnahme besonders wichtig: Welche Leistungen werden regelmäßig genutzt? Welche Kosten entstehen für Pflege, Ersatzpflege, Betreuung und Pflegehilfsmittel? Welche dieser Ausgaben müssten künftig aus einem gemeinsamen Budget finanziert werden?

Warum verlässliche Unterstützung im Pflegealltag wichtig bleibt

Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren besteht Pflege nicht nur aus Anträgen und Leistungsbeträgen. Regelmäßig benötigte Produkte und gut organisierte Versorgungsabläufe tragen dazu bei, die häusliche Pflege sicherer und für Angehörige handhabbarer zu machen.

Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen können die Hygiene bei der häuslichen Pflege unterstützen. Der tatsächliche Bedarf hängt von der individuellen Pflegesituation ab.

Pflegehase unterstützt Pflegebedürftige derzeit bei der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und – soweit beauftragt – bei der Antragstellung und Abwicklung mit der zuständigen Pflegekasse. Ob und in welchem Umfang die Pflegekasse die Kosten übernimmt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der Entscheidung des Kostenträgers.

Quellen- und Rechtsstand: Grundlage dieses Beitrags ist insbesondere der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz mit Bearbeitungsstand Juni 2026. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Für bestehende Ansprüche gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz

Hier finden Sie kurze Antworten auf häufige Fragen zum PNOG-Entwurf, zu geplanten Budgets, Pflegehilfsmitteln, Pflegegraden und möglichen Auswirkungen für Angehörige.

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits beschlossen?

Nein. Mit Stand vom 3. August 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Alle vorgesehenen Änderungen, Beträge und Termine können sich im weiteren Verfahren noch verändern oder entfallen.

Was soll sich durch das PNOG in der häuslichen Pflege ändern?

Geplant sind unter anderem ein Entlastungsbudget als Nachfolger des Pflegegeldes, ein Sachleistungsbudget für professionelle ambulante Pflege, ein Überbrückungsbudget für zeitweise Versorgungslücken und eine umfassendere Pflegebegleitung. Mehrere bisher getrennte Leistungen sollen teilweise zusammengeführt werden.

Sind die geplanten Budgets höher als die heutigen Pflegeleistungen?

Die im Entwurf genannten Monatsbeträge liegen teilweise über heutigen Einzelleistungen. Sie sind aber nicht direkt vergleichbar, weil daraus zusätzliche Leistungen finanziert werden sollen, die aktuell teils eigene Ansprüche sind. Ein höherer Budgetbetrag bedeutet daher nicht automatisch eine höhere Gesamtleistung.

Was passiert mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Nach geltendem Recht besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein gesonderter Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich. Der Referentenentwurf sieht vor, diesen Anspruch bei den Pflegegraden 2 bis 5 in die neuen Leistungsbudgets einzubeziehen. Diese Änderung gilt derzeit noch nicht.

Werden die Voraussetzungen für einen Pflegegrad strenger?

Der Entwurf sieht höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Für neue Antragsteller könnte es dadurch schwieriger werden, einen Pflegegrad oder eine Höherstufung zu erhalten. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte entzogen werden.

Was bedeutet der Entwurf für pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige sollen durch Pflegebegleitung, neue Hilfen bei Versorgungslücken und übersichtlichere Budgets unterstützt werden. Gleichzeitig sollen die Berechnungswerte für künftige Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit reduziert werden. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen bestehen bleiben.

Werden die Eigenanteile im Pflegeheim gedeckelt?

Nein. Eine feste Obergrenze für Eigenanteile ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Zudem sollen höhere prozentuale Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil erst nach längeren Aufenthaltszeiten erreicht werden. Eine jährliche Dynamisierung soll Kostenanstiege dämpfen, aber nicht vollständig ausschließen.

Ab wann könnten die neuen Regelungen gelten?

Der Referentenentwurf sieht für viele Regelungen den 1. Januar 2027 vor. Einzelne Bereiche, darunter Teile der neuen Pflegebegleitung und weitere Versorgungsstrukturen, sollen erst 2028 folgen. Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, sind diese Termine nicht verbindlich.

Nach oben scrollen