Beratungsbesuch nach § 37.3: Pflicht, Fristen und Ablauf

Pflegefachperson führt bei einer älteren Frau und ihrer Angehörigen einen Beratungsbesuch zu Hause durch.

Beratungsbesuch nach § 37.3: Pflicht, Fristen und Ablauf

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und dafür Pflegegeld erhält, stößt früher oder später auf den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Für viele Pflegebedürftige ist dieser Beratungsbesuch keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiterhin vollständig gezahlt wird. Gleichzeitig sollte der Beratungsbesuch nicht nur als Pflichttermin verstanden werden.

Was ist ein Beratungsbesuch und warum ist er für viele Pflegebedürftige verpflichtend?

Wann ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI durchgeführt werden muss

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI richtet sich vor allem an Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden und Pflegegeld erhalten. Hintergrund ist, dass bei dieser Leistungsform die Pflege überwiegend selbst organisiert wird – beispielsweise durch den Ehepartner, erwachsene Kinder oder andere Angehörige. Anders als bei regelmäßigen Pflegesachleistungen kommt also nicht automatisch ein ambulanter Pflegedienst in den Haushalt.

Deshalb sieht § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßige Beratungstermine vor. Seit 2026 müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, einmal pro Halbjahr einen entsprechenden Beratungsbesuch abrufen. Wer einen höheren Beratungsbedarf hat, kann mit Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin freiwillig einmal pro Vierteljahr einen Beratungsbesuch nutzen.

Wichtig ist dabei: Der Beratungsbesuch muss tatsächlich abgerufen werden. Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen sollten sich deshalb rechtzeitig um einen Termin bei einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle kümmern.

(Quelle: § 37 Abs. 3 SGB XI)

Warum der Beratungsbesuch nicht nur Kontrolle, sondern auch echte Unterstützung sein soll

Dass der Beratungsbesuch mit dem Pflegegeld verknüpft ist, lässt ihn schnell wie eine Kontrolle erscheinen. Die gesetzliche Zielsetzung geht aber deutlich weiter. Der Termin soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und gleichzeitig den Menschen helfen, die die Pflege zu Hause tatsächlich übernehmen.

Das kann sehr praktisch werden. Hat ein Angehöriger beispielsweise Schwierigkeiten, seinen pflegebedürftigen Vater vom Bett in den Rollstuhl zu bringen, kann die Pflegefachperson Hinweise zu einer rückenschonenderen Vorgehensweise oder zu geeigneten Hilfsmitteln geben.

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI auf weitergehende Angebote hingewiesen werden soll, wenn diese zur Sicherung der Versorgung, zur Förderung der Selbstständigkeit oder zur Entlastung der Pflegenden sinnvoll erscheinen. Dazu gehören etwa Pflegestützpunkte, die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Pflegekurse oder andere geeignete Hilfsangebote.

Für wen ein Beratungsbesuch relevant ist und welche Pflegegrade betroffen sind

Verpflichtend ist der Beratungsbesuch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen. Der verpflichtende Rhythmus beträgt aktuell einmal pro Kalenderhalbjahr. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen bei Bedarf zusätzlich vierteljährlich Beratung in Anspruch nehmen.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht. Sie können einen solchen Beratungsbesuch aber freiwillig einmal pro Halbjahr nutzen. Dasselbe gilt grundsätzlich für Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst beziehen. Auch ihnen steht auf Wunsch halbjährlich ein Beratungsbesuch zu.

Die Kosten müssen dabei nicht selbst getragen werden. Die Vergütung des Beratungsbesuchs übernimmt die zuständige Pflegekasse.

Wie läuft ein Beratungsbesuch ab und welche Themen werden dabei besprochen?

Welche Fragen beim Beratungsbesuch zu Pflegesituation, Versorgung und Alltag gestellt werden

Beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI steht die tatsächliche Versorgungssituation im Mittelpunkt. Die Pflegefachperson verschafft sich einen Eindruck davon, wie die Pflege zu Hause funktioniert und ob sie aus fachlicher Sicht sichergestellt ist. Die Erkenntnisse werden anschließend auf einem einheitlichen Nachweisformular dokumentiert.

Besprochen werden können beispielsweise Mobilität, Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung, Hautzustand, Orientierung oder der Umgang mit bestehenden Erkrankungen. Ebenso wichtig ist die Frage, wie die Pflegeperson mit den Anforderungen zurechtkommt. Praktisch kann es zum Beispiel darum gehen, dass eine pflegebedürftige Person zunehmend Schwierigkeiten beim Duschen hat. Dann kann besprochen werden, ob ein Duschhocker, Haltegriffe oder zusätzliche Unterstützung sinnvoll wären. Gibt es immer häufiger Probleme beim Aufstehen, sollte geklärt werden, ob ein Hilfsmittel oder eine andere Transfertechnik mehr Sicherheit schafft.

Auch Veränderungen seit dem letzten Termin sind wichtig. Wenn ein Angehöriger plötzlich nachts mehrfach aufstehen muss, der Pflegebedürftige weniger isst oder die Mobilität deutlich nachgelassen hat, sollte das offen angesprochen werden.

Wie der Beratungsbesuch Angehörige entlasten und konkrete Hilfen aufzeigen kann

Pflegende Angehörige entwickeln im Laufe der Zeit viele eigene Routinen. Trotzdem gibt es Situationen, in denen ein Blick von außen hilfreich ist. Genau hier liegt eine Stärke des Beratungsbesuchs. Die Pflegefachperson kann beispielsweise erkennen, dass bestimmte Handgriffe unnötig belastend sind, dass ein Hilfsmittel fehlt oder dass zusätzliche Unterstützungsangebote noch gar nicht genutzt werden. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist deshalb auch eine gute Gelegenheit, Fragen zu stellen, die sich zwischen den Terminen angesammelt haben.

Worauf Pflegebedürftige und Familien sich beim Termin vorbereiten sollten

Eine komplizierte Vorbereitung ist nicht nötig. Sinnvoll ist es aber, vor dem Termin kurz zu überlegen, wo sich seit dem letzten Beratungsbesuch etwas verändert hat und welche Fragen offen sind. Auch vorhandene Unterlagen können bei Bedarf bereitgelegt werden, beispielsweise der Pflegegradbescheid, eine aktuelle Medikamentenübersicht oder Informationen zu bereits vorhandenen Hilfsmitteln.

Besonders wichtig ist, die tatsächliche Situation nicht besser darzustellen, als sie ist. Der Beratungsbesuch soll gerade dabei helfen, Schwierigkeiten früh zu erkennen und passende Unterstützung zu finden.

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch nicht durchgeführt wird?

Welche Fristen und Häufigkeiten beim Beratungsbesuch beachtet werden müssen

Für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5 gilt aktuell: Ein verpflichtender Beratungsbesuch muss in jedem Kalenderhalbjahr stattfinden. Das bedeutet praktisch einen Termin im Zeitraum Januar bis Juni und einen weiteren zwischen Juli und Dezember. Für Pflegegrad 4 und 5 können freiwillig zusätzliche vierteljährliche Beratungen genutzt werden.

Der Zeitraum sollte nicht mit „alle sechs Monate ab dem letzten Termin“ verwechselt werden. Wer beispielsweise im Februar einen Beratungsbesuch hatte, muss nicht zwingend bis August warten. Entscheidend ist, dass in jedem vorgeschriebenen Halbjahreszeitraum ein entsprechender Nachweis vorliegt.

Aktuell besteht außerdem eine besondere Möglichkeit für Videoberatung. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der erste Beratungsbesuch muss allerdings grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.

Welche Folgen ein versäumter Beratungsbesuch für das Pflegegeld haben kann

Ein versäumter Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann finanzielle Folgen haben. Das Gesetz verpflichtet die Pflegekasse dazu, das Pflegegeld angemessen zu kürzen, wenn der vorgeschriebene Beratungsbesuch nicht abgerufen wird. Wird die Pflicht wiederholt nicht erfüllt, kann das Pflegegeld vollständig entzogen werden.

Ein vergessenes Datum sollte deshalb nicht einfach ignoriert werden. Sobald auffällt, dass ein Termin fehlt oder eine Frist möglicherweise überschritten wurde, sollte möglichst schnell Kontakt mit der Pflegekasse und einer berechtigten Beratungsstelle aufgenommen werden.

Wie sich Termine rechtzeitig organisieren und Nachweise sauber dokumentieren lassen

Am einfachsten ist es, den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI als festen Bestandteil der Pflegeorganisation zu behandeln. Viele Familien vereinbaren den nächsten Beratungsbesuch direkt nach dem aktuellen Termin oder fragen frühzeitig bei einem Pflegedienst beziehungsweise einer anerkannten Beratungsstelle an. Dadurch wird vermieden, dass kurz vor Ende des Halbjahres kein Termin mehr verfügbar ist.

Um den eigentlichen Nachweis müssen sich Pflegebedürftige normalerweise nicht allein kümmern. Der durchführende Pflegedienst beziehungsweise die anerkannte Beratungsstelle bestätigt den Beratungsbesuch und übermittelt den entsprechenden Nachweis an die Pflegekasse. Dafür steht ein einheitliches Formular zur Verfügung.

Trotzdem ist es sinnvoll, das Datum des Besuchs selbst zu notieren und gegebenenfalls eine Kopie beziehungsweise Bestätigung aufzubewahren. So lässt sich bei Rückfragen schnell nachvollziehen, wann der Termin stattgefunden hat.

Warum gute Beratung und praktische Unterstützung im Alltag zusammengehören – und wie Pflegehase ergänzend helfen kann

Weshalb der Beratungsbesuch viele Fragen klärt, aber den Pflegealltag nicht allein erleichtert

Ein Beratungsbesuch kann wertvolle Hinweise geben. Er kann zeigen, wo die Pflege gut funktioniert, wo Risiken bestehen und welche zusätzlichen Leistungen oder Hilfsmittel sinnvoll sein könnten. Die alltägliche Pflege bleibt anschließend aber trotzdem bei den Menschen, die sie Tag für Tag übernehmen.

Wenn beispielsweise beim Beratungsbesuch festgestellt wird, dass bei der Körperpflege regelmäßig mehr Unterstützung notwendig ist, braucht es nicht nur den fachlichen Hinweis. Im Alltag müssen auch geeignete Produkte vorhanden sein. Wer bei Intimpflege oder Inkontinenzversorgung unterstützt, benötigt beispielsweise regelmäßig Einmalhandschuhe. Bei längeren Liegezeiten können Bettschutzeinlagen wichtig werden, bei engem Körperkontakt Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel.

Beratung und praktische Versorgung ergänzen sich deshalb. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann helfen, einen Bedarf zu erkennen. Gute Organisation sorgt anschließend dafür, dass die nötigen Produkte tatsächlich zuverlässig verfügbar sind.

Wie Pflegehase bei Pflegehilfsmitteln und häuslicher Versorgung praktisch unterstützen kann

Mit der Pflegebox von Pflegehase unterstützen wir Pflegebedürftige und Angehörige bei einem konkreten Teil der häuslichen Versorgung: regelmäßig benötigten Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln. Bei anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege können entsprechende Produkte bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich über die Pflegekasse finanziert werden (Quelle: § 40 SGB XI).

Je nach Pflegesituation kann die Pflegebox zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- oder Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mundschutz oder saugende Bettschutzeinlagen enthalten. Die Zusammenstellung sollte sich dabei immer am tatsächlichen Bedarf orientieren. Wird beim Beratungsbesuch beispielsweise deutlich, dass die pflegebedürftige Person zunehmend Unterstützung bei der Intimpflege benötigt, können mehr Einmalhandschuhe sinnvoll sein. Bei stärkerer Inkontinenz gewinnen dagegen Bettschutzeinlagen an Bedeutung. So lässt sich die praktische Versorgung an Veränderungen im Pflegealltag anpassen.

Welche Angebote von Pflegehase Angehörige und Pflegebedürftige im Alltag konkret entlasten können

Die Entlastung durch die Pflegebox von Pflegehase entsteht vor allem im Hintergrund. Wir unterstützen bei der Beantragung der Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, übernehmen die Kommunikation beziehungsweise Abrechnung mit der Pflegekasse und liefern die benötigten Produkte nach Genehmigung regelmäßig nach Hause.

Damit müssen Angehörige nicht jeden Monat neu überlegen, ob ausreichend Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen vorhanden sind. Auch wenn sich der Bedarf verändert, kann die Zusammenstellung der Pflegebox angepasst werden.

Häufige Fragen zu Beratungsbesuch § 37.3

Was ist ein Beratungsbesuch in einfachen Worten?

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein regelmäßiger Termin, bei dem eine qualifizierte Beratungsperson die häusliche Pflegesituation betrachtet und Pflegebedürftige sowie Angehörige fachlich unterstützt. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, Probleme früh zu erkennen und bei Bedarf konkrete Hilfsangebote zu empfehlen.

Wer muss einen Beratungsbesuch machen?

Verpflichtend ist der Beratungsbesuch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen. Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen beziehen, können den Beratungsbesuch freiwillig einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen.

Wie oft ist ein Beratungsbesuch Pflicht?

Seit 2026 müssen Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5 den Beratungsbesuch einmal pro Halbjahr durchführen lassen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können bei größerem Beratungsbedarf zusätzlich freiwillig vierteljährlich einen Termin nutzen. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die erste Beratung muss zu Hause stattfinden.

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch vergessen wird?

Wird der vorgeschriebene Beratungsbesuch nicht nachgewiesen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Bei einem erstmalig fehlenden Nachweis wird das Pflegegeld angemessen gekürzt. Wird der Nachweis wiederholt nicht erbracht, kann das Pflegegeld vollständig entzogen werden.

Wie kann Pflegehase den Pflegealltag ergänzend unterstützen?

Mit der Pflegebox von Pflegehase unterstützen wir Pflegebedürftige und Angehörige bei der regelmäßigen Versorgung mit Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln. Bei Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege können dafür bis zu 42 Euro monatlich über die Pflegekasse übernommen werden. Wir unterstützen bei der Beantragung, rechnen nach Genehmigung direkt mit der Pflegekasse ab und liefern die individuell zusammengestellten Produkte regelmäßig nach Hause.

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